SPL unbenutzt abzugeben…

Es gibt sicher nur ganz ganz wenige Segelflieger, die ihre erste Lizenz nicht ein einziges Mal benutzt – also mit ihr als vernatwortlicher Pilot ein Flugzeug gesteuert – und bereits ihre zweite Lizenz bekommen haben. Kann sein, dass ich sogar der einzige bin, ist aber tatsächlich so. Hintergrund ist die nachträglich eintragung der Startart „Flugzeugschlepp“.

Meine praktische Luftfahrerprüfung hatte ich am 2. November mit vier Flügen erfolgreich hinter mich gebracht. Allerdings wies mein Prüfer darauf hin, dass nach aktueller Rechtslage die Lizenz nur noch in den Startarten ausgestellt wird, in denen auch die Prüfung geflogen wurde. Hieße bei mir, dass trotz Nachweis von mindestens fünf F-Schlepps mit Lehrer und zehn im Alleinflug ich lediglich eine Lizenz mit der Startart Windenstart ausgestellt bekäme. Ich hab das ganze grummelnd erstmal geschluckt, denn weiteren Zeitverzug konnte ich mir angesichts des bevorstehenden Ablaufs meiner Theorieprüfung nicht leisten. Ob ich die ganze F-Schleppausbildung nochmal machen musste oder die Flüge später anerkannt würden, konnte der Prüfer nicht sagen, er vermutete aber ersteres.

Nach ein bisschen Diskussion bei Facebook, wo manch einer meinte, dass nur Starts zählen, die man als PIC gemacht hat, andere hingegen sicher glaubten, dass die Flüge zählen, habe ich die Probe aufs exempel gemacht, den Antrag ausgefüllt, von meinem ausbildungsleiter abstempeln lassen und zur Behörde geschickt. Drei Wochen später kam ein schwerer Brief mit neuer Lizenz samt zweier eingetragener Startarten und einer Zahlungsaufforderung über 25 Euro. Ich hab gegrinst wie mit nem Kleiderbügel im Mund.

An dieser Stelle für alle, die künftig vor dem gleichen Problem stehen, die Rechtslage:

Die Vorschriften sidn in der EU-Verordnung Nr. 1178/2011 zu finden

FCL.130.S
Startarten

Die Lizenz ist auf die in der Prüfung abgeprüfte Startart beschränkt.Diese Beschränkung kann aufgehoben werden, wenn für Windenstart und Autostart mindestens zehn doppelsitzige Ausbildungsflüge und fünf Alleinstarts unter Aufsicht, für Flugzeugschleppstart oder Eigenstart mindestens fünf doppelsitzige Ausbildungsflüge und fünf Alleinstarts unter Aufsicht
durchgeführt werden.
Es steht in keiner Vorschrift, wann diese Starts zu erbringen sind, es ist unerheblich, ob vor oder nach Lizenzerteilung. Heißt konkret, dass jene, die die F-Schleppausbildung gemacht haben, sich aber nur an der Winde prüfen lassen können, den Wisch für die Erteilung zusätzlicher Startarten gleich mit ausfüllen und zur Luftfahrtbehörde schicken sollten.
Für einen Nichteintrag der zweiten Startart gibt es m.E. keine gesetzliche Grundlage!
Die Frage, ob die Ausbildungsflüge vor oder nach der Lizenz gemacht wurden, stellt sich nicht, da es immer nur heißt, dass der „Pilot“ die Starts gemacht haben muss. Es steht da nichts von „verantwortlichem Pilot“, der ja bei Ausbildungsflügen zumeist der Fluglehrer ist. Das Wort Pilot ist in der EU-Vorschrift überhaupt nicht definiert.